Stadionordnung

Stadionordnung

 

des 1. FC Wunstorf von 1919 e.V. für das Barne Stadion und die Barne Arena.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Stadionordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Barne Stadions und der Barne Arena. Die Besucher/-innen des Stadions bestätigen mit dem Betreten die Kenntnisnahme und verbindliche Anerkennung der Stadionordnung.

§ 2 Aufenthalt

(a) Im Stadion dürfen sich nur Personen aufhalten, die soweit Eintritt erhoben wird, eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.

(b) Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind auf Verlangen des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.

(c) Beim Verlassen des Stadions verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.

§ 3 Eingangskontrolle

(a) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen und die von ihnen mitgeführten Gegenstände, auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel, daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen, gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen.

(b) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist.

(c) Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§ 4 Verhalten im Stadion

(a) Innerhalb des Stadions hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(b) Alle Auf- und Abgänge zum Innenraum, Spielfeld, Funktionsräumen sowie die Rettungswege sind ständig freizuhalten.

(c) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze einzunehmen.

(d) Die Besucher haben den Anordnungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes, der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes sowie den Durchsagen des Stadionsprechers Folge zu leisten.

§ 5 Verbote

(a) Verboten sind verbale Äußerungen, Parolen oder Fangesänge sowie entsprechende Gesten und Symbole, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder sexueller Orientierung zu diffamieren oder die als Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen eingestuft sind oder diesen zum Verwechseln ähnlich sehen. Das gilt auch für das Tragen und Mitführen von Fahnen, Transparenten, Aufnähern oder Kleidungsstücken.

(b) Den Besuchern ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt: (1) Waffen jedweder Art, (2) Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können, (3) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, (4) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen aus zerbrechlichem, splitternden oder hartem Material, (5) Laser-Pointer, (6) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle oder Kisten, (7) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln sowie alle anderen pyrotechnischen Gegenstände, (8) Fahnen- und Transparentstangen die keinen Hohlraum aufweisen von mehr als 1,5 m Länge und mit einem Durchmesser über 3 cm, (9) überlaute Lärminstrumente (z.B. Presslufthörner), (10) alkoholische Getränke, sofern diese nicht innerhalb des Stadiongeländes erworben wurden, (11) Tiere, sofern keine Zustimmung des 1. FC Wunstorf vorliegt.

(c) Verboten ist den Besuchern weiterhin (1) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen, (2) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. Spielfeld, Innenraum, Funktionsräume), zu betreten, (3) mit Gegenständen aller Art zu werfen, (4) Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper abzubrennen oder Leuchtkugeln abzuschießen, (5) ohne Erlaubnis des 1. FC Wunstorf Waren oder Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen, (6) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben, (7) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen.

§ 6 Zuwiderhandlungen

(a) Personen, die gegen einen oder mehrere Punkte dieser Stadionordnung verstoßen, können unbeschadet der sonstigen Rechte des 1. FC Wunstorf unmittelbar, ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Eintrittsgeldes von der Anlage verwiesen werden.

(b) Gegen Personen, die durch ihr Verhalten die Sicherheit und Ordnung beeinträchtigen oder gefährden, kann ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Dieses Betretungsverbot kann sich auf die Anlage des 1. FC Wunstorf beschränken oder mit bundesweiter Wirksamkeit ausgestaltet werden.

(c) Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit, so kann seitens des 1. FC Wunstorf Anzeige erstattet werden.

§ 7 Haftung

(a) Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der 1. FC Wunstorf nicht.

(b) Der 1. FC Wunstorf haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von sichergestellten Gegenständen.

(c) Sollte der 1. FC Wunstorf wegen ordnungswidrigem Verhalten eines Besuchers von dritter Seite zu Schadensersatzansprüchen und/oder Geldstrafen herangezogen werden, so werden diese Ansprüche im Regresswege gegen den Verursacher geltend gemacht. Das Gleiche gilt auch für Sachschäden, die der Verursacher zu verantworten hat.

§ 8 Hausrecht

Die Ordnungs- und Sicherheitsdienste und Polizei sind berechtigt das Hausrecht wahrzunehmen und Entscheidungen zur Anwendung der Stadionordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.

§ 9 Inkraftreten

Diese Stadionordnung gilt ab dem 01. Juli 2013 und ersetzt alle bislang erlassenen Stadion- und/oder Hausordnungen des 1.FC Wunstorf.

 

Der Vorstand des 1.FC Wunstorf von 1919 e.V.

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